Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sehr geehrte Gäste,

das deutsche Recht bietet einen vernünftigen Rahmen für den Schutz des Verbrauchers, also Ihnen, und der Unternehmen wie uns. Wie alle allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch unsere eine lange Lektüre. Bitte unterscheiden Sie zwischen den Bestimmungen für die Reisevermittlung (im ersten Teil des Textes) und denen der Reiseveranstaltung (im zweiten Teil des Textes). Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Wir sind rechtlich gut betreut durch die Anwaltskanzelei Dr. Büring, Reger, Bierwisch, Dietrich https://www.kanzlei-brbd.de/

REISEBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMITTLUNG VON REISELEISTUNGEN

DER ALTENBURGER TOURISMUS GmbH (Vermittlungsbedingungen)

Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und Gliederung in die Abschnitte A, B und D

Die Altenburger Tourismus GmbH (nachfolgend ATG) vermittelt grundsätzlich Übernachtungen, Beförderungen, touristische Leistungen etc. namens und für Rechnung dritter Leistungsträger und Dienstleister (nachfolgend Anbieter oder Leistungserbringer). Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde oder Reisender genannt) und der ATG zustande kommenden Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 251 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen je nach Art der vermittelten Reiseleistung gliedern sich diese Vermittlungsbedingungen in 3 Abschnitte.

Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung

  1. A) einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung finden Sie in Abschnitt A dieser Geschäftsbedingungen
  2. B) von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt B dieser Geschäftsbedingungen
  3. C) einer Pauschalreise finden Sie die Regelungen in Abschnitt C dieser Geschäftsbedingungen.
  4. D) von Stadt- und Gästeführungen finden Sie die Regelungen in Abschnitt C dieser Geschäftsbedingungen.

Abschnitt A: Regelungen bei der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehrerer Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung

Die Vorschriften dieses Abschnitt A  über die Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB gelten ausschließlich, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil von verbundenen Reiseleistungen nach Abschnitt B noch Teil einer Pauschalreise nach Abschnitt C sind. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

1.    Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1.    Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch ATG kommt zwischen dem Kunden und ATG der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

1.2.    Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt ATG den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

1.3.    Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und der ATG ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Vermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m-. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.4.    Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Leistungserbringer der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

2.    Allgemeine Vertragspflichten der ATG, Auskünfte, Hinweise

2.1.    Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet ATG gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

2.3.    Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ATG nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche gesondert übernommene Verpflichtungen von ATG im Rahmen abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

2.4.    Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt ATG bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

2.5.    Sonderwünsche nimmt ATG nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Anbieter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat ATG für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung und/oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die von GmbH an den Anbieter zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Anbieters zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Anbieters werden.

3.    Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

3.1.    Sowohl den Kunden, wie auch ATG trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch ATG ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine,  Eintrittskarten, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

3.2.    Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch ATG durch Übergabe im Geschäftslokal von ATG oder nach Wahl von ATG durch postalischen oder elektronischen Versand.

4.    Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber ATG

4.1.    Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von ATG nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

4.2.    Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so gilt:

  1. a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 4.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
  2. b) Ansprüche des Kunden an ATG entfallen insoweit, als ATG nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit ATG nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden ATG die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
  3. c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 4.1. entfallen nicht

       bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ATG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ATG resultieren

       bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ATG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ATG beruhen

       bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

4.3.    Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 4 unberührt.

4.4.    Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, ATG auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.

5.     Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso

5.1.    ATG ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.

5.2.    Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann ATG, soweit dies den Vereinbarungen zwischen ATG und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

5.3.    Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.

5.4.    Eigenen Zahlungsansprüchen von ATG gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung nicht entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von ATG ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder ATG aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

6.     Pflichten von ATG bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

6.1.    Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber ATG gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber ATG als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.

6.2.    Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht von ATG auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

6.3.   Übernimmt ATG – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet ATG  für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihr selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

6.4.    Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht von ATG zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

7.     Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

7.1.    GmbH weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

7.2.    Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

7.3.    Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. ATG haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

8.     Haftung von ATG

8.1.    Soweit ATG eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet ATG nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern.

8.2.  ATG haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von ATG, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

8.3.    Eine etwaige eigene Haftung von ATG aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten sowie die Haftung nach § 651x BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

9.     Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1.  ATG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ATG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für ATG verpflichtend würde, informiert ATG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. ATG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

9.2.    Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen Kunden und GmbH findet ausschließliche deutsches Recht Anwendung.

Kunden können ATG ausschließlich an deren Sitz verklagen.

9.3.    Für Klagen von ATG gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ATG vereinbart.

Abschnitt B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB

Die Regelungen dieses Abschnitts B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich, wenn ATG das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch mit Vertragsschluss des zweiten Vertrags verbundene Reiseleistungen entstehen.

1.     Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen

1.1.    Die ATG darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen verbundener Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn ATG sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von ATG selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit von ATG.

  1. a) Reiseleistungen ausfallen oder
  2. b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.

1.2.    Diese Sicherstellung leistet ATG bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung  gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeld-Absicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an ATG verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.

2.     Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A

2.1.    Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9.

2.2.    Ziffer 5 des Abschnitts A gilt nur unter der Maßgabe, dass ATG seine Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Abschnitts B zur Sicherstellung der Zahlungen erfüllt hat.

Abschnitt C: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB durch ATG

Die Regelungen dieses Abschnitts C über die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen („Reisevermittlung“) gemäß § 651v BGB gelten ausschließlich, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.

1.     Zahlungen des Kunden / Reisenden auf Pauschalreisen

1.1     ATG und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein des Reiseveranstalters mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeld-Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

2.    Erklärungen des Kunden/ Reisenden

Die ATG gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. ATG wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. ATG empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.

3.    Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A

3.1     Darüber hinaus gelten für die Reisevermittlung Pauschalreisen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2.1; 2.3; 2.4; 2.5; 3.1; 4.1; 4.4; 6.4; 7; 8; 9;

3.2     Ziffer 2.2. des Abschnitts A gilt nur, soweit Informationen betroffen sind, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist.

3.3     Ziffer 3.2 des Abschnitts A gilt nur, soweit der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.

10.    Abschnitt D: Stadt- und Gästeführungen, Coachings, Workshops

Die ATG vermittelt verschiedene Leistungen von Gästeführern, wie Stadtführungen, kulinarische Führungen und Verkostungen wie die Schmecktouren, sowie Führungen durch Dritte und Coachings bzw. Workshops.

1.     Vertrag

1.1. Der Vertrag über die Durchführung einer Führung/Tour kommt zustande zwischen Kunden und GmbH. Für den Vertrag gelten die Vermittlungsbedingungen der ATG.

1.2. Der Kunde erhält eine schriftliche Auftragsbestätigung, die einen rechtsgültigen Vertrag darstellt. Der Kunde hat die Pflicht alle Angaben zu seiner Person und zur Leistung selbst (Ort, Datum, Art der Tour, Inhalt, Personenzahl etc.) auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten sofort schriftlich mitzuteilen. Abschnitt A Ziff. 4 der Vermittlungsbedingungen gilt entsprechend.

1.3.    Soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt, sind Eintrittsgelder für Museen, Verpflegungskosten, etwaige Beförderungen, Stadtpläne, Prospekte, Führungen in Sehenswürdigkeiten (z.B. Kirchen) durch Dritte etc. nicht im vereinbarten Preis enthalten und gesondert vom Kunden zu tragen.

2.     Stornierungen und Umbuchungen

2.1.    Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Verträgen über Stadtführungen/Touren/Workshops (§ 312 g Abs. 2, Satz 1, Ziff. 9 BGB) und/oder ein allgemeines Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht nicht besteht.

2.2.   Dem Kunden wird dennoch die Möglichkeit der Stornierung und/oder Umbuchung eingeräumt. Eine solche Erklärung muss schriftlich, per Email oder per Fax gegenüber ATG erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Zugang bei GmbH entscheidend.

2.3.   Ausgehend vom Zugang der Stornierungserklärung des Kunden bei ATG gelten folgende Stornierungsfristen und Entschädigungspauschalen (bei teilweiser Stornierung, z.B. Reduzierung Teilnehmerzahl entsprechend auf die Teilstornierung):

bis zu 4 Tage vor Termin kostenfrei

ab dem 3. Tag bis zum 1. Tag vor dem Termin 50%

ab dem 1. Tag vor dem Termin bis zum Termin und/oder Nichterscheinen zum Termin 100%

Im Falle einer Stornierung entfallen alle Rabatte. Stornogebühren werden auf den Normalpreis, ohne Rabatte, berechnet.

2.4.    Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ATG nachzuweisen, dass ATG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ATG geforderten Entschädigungspauschale.

2.5.   ATG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ATG nachweist, dass ATG wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ATG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

2.5.    Umbuchungen sind bis zum 4 Tag vor dem Termin kostenfrei möglich. Umbuchungen ab dem 3. Tag gelten als Neubeauftragung.

2.6.    ATG ist berechtigt für Umbuchung eine zusätzliche Aufwandspauschale in Höhe von 15 Euro dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3.     Verspätung, Nichterscheinen, vorzeitiger Abbruch, Ausfall

3.1    Der bestätigte Zeitraum ist verbindlich, eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich. Der Kunde hat zum vereinbarten Startzeitpunkt am Ort des Beginns der Führung zu erscheinen. Der Kunde ist verpflichtet, den Gästeführer und/oder ATG umgehend, spätestens bis zum vereinbarten Startzeitpunkt der Führung über ein Zuspätkommen über das Notfall-Handy des Stadtführers und/oder die Kontaktdaten der ATG zu informieren.

3.2.  Der Stadtführung kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn dies objektiv unmöglich oder nicht zumutbar ist (Bsp. Folgeführungen). Bei Verspätungen von mehr als 20 Minuten und/oder bei Nichterscheinen hat der Kunde keinen Anspruch auf die Leistungserbringung. Der vereinbarte Preis wird zu 100% fällig. Ziff. 2.4. und 2.5. gelten entsprechend.

3.3.   Stadtführungen finden auch bei Regen statt. Bei extremen Unwettern (Bestätigung durch Deutschen Wetterdienst) kann die Tour kostenfrei verschoben werden und muss innerhalb von 4 Wochen nachgeholt werden.

3.4.   Sofern das Verhalten und/oder der Zustand des Kunden es dem Stadtführer unmöglich machen, die Stadtführung/Tour fortzusetzen, kann der Stadtführer die Tour abbrechen oder den Kunden ausschließen. Der Kunde hat in diesem Fall Ausschluss und/oder Abbruch zu vertreten. Der Kunden hat trotzdem den 100% des Preises zu bezahlen. Darüber hinaus hat er ATG allen weiteren Schaden, der dieser aus dem Verschulden des Kunden und/oder einem ihm zurechenbaren Verschuldens entsteht, zu ersetzen.

3.5.    Ziffer 3.4. gilt entsprechend in dem Fall, dass der Stadtführer die Tour auf Grund eines böswilligen bzw. sicherheitsrelevanten Verhaltens (z.B. Angetrunkenheit) oder rassistischer oder beleidigender Äußerungen einzelner Teilnehmer und/oder der Gruppe abbrechen muss.

3.6.   ATG ist berechtigt, bei Nichterreichen der in den jeweiligen Angeboten genannten Mindestteilnehmerzahl die Stadtführung/Tour bis zu 3 Tage vor dem Termin abzusagen. Etwaige Zahlungen erhält der Kunde im falle einer Absage zurück. Darüberhinausgehende Entschädigungsansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

3.7.  Eine Haftung der ATG für höhere Gewalt (Streik, Unfall, Krankheit, Extreme Wetterlage, Ausfall von Fahrzeugen etc.) ist ausgeschlossen. Der Kunde erhält bei Ausfall der Tour sein Geld zu 100% zurück.

4.     Rechnungslegung und Zahlung

4.1.   Der Kunde erhält in der Regel am Tage der Reise oder nach er Reise eine Rechnung. Die Rechnung wird grundsätzlich per E-Mail; so eine E-Mail-Adresse nicht angegeben ist per Post versendet oder dem Kunden vor Ort ausgehändigt. Die Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig.

4.2.   Die Zahlung erfolgt in Bar oder per EC-Zahlung am Tag des Leistungstermins vor Ort; alternativ kann der Kunde den Betrag auf das in der Rechnung angegebene Konto überweisen.

4.3.   Die Rechnungslegung erfolgt auf Grundlage der vom Kunden angegebenen Personenanzahl und der vereinbarten Leistung inkl. verbindlicher Rabatte/Nachlässe, die bis zum 3 Tage vor dem Termin bei ATG bekannt sind.

4.4. Eine Vorauszahlung vor Leistungserbringung kann ATG verlangen, wenn ein besonders hoher Anteil an Fremdbuchungen bei Partnern oder ein besonderer Grund auf Seiten des Kunden vorliegt (z.B.: Zahlungsrückstände des Kunden, wiederholter Zahlungsverzug usw.). Im Falle der Nichtzahlung steht ATG ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Vermittler ist:

 Altenburger Tourismus GmbH

Geschäftsführerin Christine Büring

Handelsregister HRB 203043

Markt 17

04600 Altenburg

Telefon    03447/512800

Telefax    03447/5113417

E-Mail   info@altenburg-tourismus.de

Stand dieser Fassung: Juni 2019

 

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN

FÜR PAUSCHALANGEBOTE UND ANGBEOTE FÜR REISELEISTUNGEN

DER ALTENBURGER TOURISMUS GMBH (ATG)

ALS VERANSTALTER (ARB-Pauschalreise)

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Altenburger Tourismus GmbH (nachfolgend GmbH) zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1.    Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtung des Kunden

1.1.   Für alle Buchungswege gilt:

  1. a) Grundlage des Angebots von ATG und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ATG für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
  2. b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von ATG vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ATG vor, an das ATG für die Dauer von 14Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit ATG bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist ATG die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
  3. c) Die von ATG gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

1.2.    Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

  1. a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von ATG erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde ATG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 14 Werktage gebunden.
  2. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch ATG Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ATG dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
  3. c) Unterbreitet ATG,  gegebenenfalls nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden über seine Wünsche, dem Kunden ein verbindliches und konkretes Angebot mit Leistungen, Preisen und Reisezeitraum, so kommt der Vertrag abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dadurch zu Stande, dass der Kunde dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen in der von ATG angegebenen Form und Frist annimmt. In diesem Fall kommt der Vertrag mit Eingang der Annahmeerklärung des Kunden bei ATG  zu Stande. ATG wird den Kunden vom Eingang der Annahmeerklärung unterrichten. Die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages ist jedoch unabhängig davon, ob dem Kunden diese Benachrichtigung zugeht.

1.3.  Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

  1. a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von ATG erläutert.
  2. b) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
  3. d) Soweit der Vertragstext von ATG im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
  4. e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) “zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde ATG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 14 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
  5. f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  6. g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen” begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. ATG ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
  7. h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von ATG beim Kunden zu Stande.
  8. i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. Soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. ATG wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.4.  ATG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.    Bezahlung

2.1.  ATG und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 30 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2.  Soweit die Reiseleistungen keine Beförderung des Kunden von seinem Wohnort oder einem anderen Ausgangspunkt zum Ort der vertraglichen Leistungen und/oder zurück enthalten und im Einzelfall vereinbart ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung erst am Ende der Reise nach Erhalt aller Reiseleistungen zahlungsfällig ist, besteht keine Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung und zur Übergabe eines Sicherungsscheins. Dies gilt auch, wenn eine Anzahlung und/oder Restzahlung vor Reiseende vereinbart wurde, ATG in der Buchungsbestätigung jedoch auf eine solche Anzahlung bzw. Vorauszahlung ausdrücklich verzichtet.

2.3.  Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ATG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist ATG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3.    Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1.  Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ATG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind ATG vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2.  ATG ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3.  Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ATG gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von ATG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4.  Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte ATG für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4.    Preiserhöhung, Preissenkung

4.1.   ATG behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

  1. a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
  2. b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, Museumsgebühren oder
  3. c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2.    Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern ATG den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3.    Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

  1. a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann ATG den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ATG vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

 Andernfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch      die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ATG vom Kunden verlangen.

  1. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
  2. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ATG verteuert hat

4.4.    ATG ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für ATG führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von ATG zu erstatten. ATG darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ATG tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. ATG hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nach-zuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5.   Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.6.   Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ATG gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von ATG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5.  Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornokosten und Nichtinanspruchnahme von Reiseleistungen

5.1.   Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ATG unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2.   Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ATG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ATG eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von ATG unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3.   ATG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 10 %

Vom 44. bis 30. Tage vor Reiseantritt 30 %

Vom 29. bis 20. Tage vor Reiseantritt 50 %

Vom 19. bis 10. Tage vor Reiseantritt 70 %

Vom 9. bis 03. Tage vor Reiseantritt 80 %

Vom 2. bis 1. Tage vor Reiseantritt und Nichtantritt 90 %

5.4.   Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ATG nachzuweisen, dass ATG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ATG geforderte Entschädigungspauschale.

5.5.   ATG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ATG nachweist, dass ATG wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ATG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6.   Ist ATG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5.7.   Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von ATG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie ATG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8.   Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

5.9.    Nimmt der Kunde Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, infolge vorzeitiger Abreise, Krankheit oder aus anderen, nicht von der GmbH zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Erstattung des Reisepreises bzw. dessen teilweise Nichtzahlung. Der Anspruch der GmbH auf vollständige Zahlung des Reisepreises bleibt unberührt. Sollte die GmbH aufgrund rein freiwilliger Bemühungen von einzelnen Leistungsträgern etwa Gutschriften erhalten, wird sie diese an den Kunden nach tatsächlichem Erhalt erstatten.

6.    Rücktritt durch ATG

6.1.   ATG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

  1. a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von ATG beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
  2. b) ATG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
  3. c) ATG ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  4. d) Ein Rücktritt von ATG später als Mindestfristen je nach Reisedauer § 651 h Abs. 4 BGB vor Reisebeginn ist unzulässig.

6.3.   Ist ATG aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert, ist ATG verpflichtet, den Kunden unverzüglich vor Reisebeginn von der Beendigung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.

6.2.   Im Falle des Rücktritts hat der Kunde Anspruch Erstattung aller auf den Reisepreis geleistete Zahlungen, jedoch nicht auf zusätzliche Entschädigung; Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

7.    Obliegenheiten des Kunden/ Reisenden

 7.1.   Reiseunterlagen

Der Kunde hat ATG oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Bahnticket, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von ATG mitgeteilten Frist erhält.

7.2.   Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

  1. a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
  2. b) Soweit ATG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
  3. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ATG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von ATG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an ATG unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ATG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von GMBH seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
  4. d) Der Vertreter von ATG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

7.3.    Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er ATG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von ATG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.    Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung von ATG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

8.2.  ATG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ATG sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

ATG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von ATG ursächlich geworden ist.

9.   Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber ATG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

10.    Datenschutz

Die ATG verarbeitet die Daten der Kunden unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzregelungen; Details dazu entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen unter  https://www.altenburger-originale.de/datenschutz/

11.    Alternative Streitbeilegung, Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. ATG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ATG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für ATG verpflichtend würde, informiert ATG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. ATG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

11.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und ATG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können ATG ausschließlich an deren Sitz, Altenburg verklagen.

11.3. Für Klagen von ATG gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ATG, Altenburg vereinbart.

11.4.  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirkung des Reisevertrages in seinen übrigen Bestandteilen davon nicht berührt. Entstehende Lücken sind entsprechend dem Sinngehalt sowie dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden zu schließen. Gleiches gilt für eventuelle Lücken dieses Vertrages.

 Reiseveranstalter ist:

 Altenburger Tourismus GmbH

Geschäftsführerin Christine Büring

Handelsregister HRB 203043

Markt 17

04600 Altenburg

Telefon:   03447/511340

E-Mail:   info@altenburg-tourismus.de

Stand dieser Fassung: Juli 2019